Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/24#abs-1 (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/24#abs-2 (2) Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/24#abs-3 (3) Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch
Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/24#abs-4 (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/24#abs-5 (5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.